Aufgaben, Rechte & Pflichten von Parteien
Artikel Verfassung
Parteien haben die Aufgabe die politischen Interessen des Volkes zu vertreten. Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, genießen sie besondere Rechte und Pflichten.
Nach dem Parteiengesetz (PartG) sind politische Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen.
Nach § 2 Abs. 1 PartG muss eine Partei nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ausreichend Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Maßgebend hierfür sind insbesondere folgende Kriterien:
- Umfang und die Festigkeit der Organisation
- Zahl der Mitglieder
- Hervortreten in der Öffentlichkeit
Danach sind zum Beispiel Vereinigungen, die sich nur auf kommunaler Ebene politisch betätigen wollen, keine Parteien. Gleiche gilt für Vereinigungen, die sich vorübergehend zur Durchsetzung eines konkreten Ziels gebildet haben.
Aufgaben der Parteien
Das Parteiengesetz (§ 1 Absatz 2 PartG) zählt im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Aufgabe der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes die Tätigkeiten der Parteien auf. Dazu gehören:
- Parteien nehmen Einfluss auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung.
- Sie fördern die Teilnahme von Bürgern am politischen Leben,
- Parteien sollen zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranziehen.
- Sie beteiligen sich an Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden durch Aufstellung von Bewerbern.
- Sie nehmen auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluss.
- Parteien sorgen für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen.
Grundsatz der Parteienfreiheit
Neben der Freiheit der Gründung der Partei gewährleistet das Grundgesetz auch die freie Entscheidung über Zielsetzung und Programm der Partei sowie die Betätigungsfreiheit der Parteien. Die Betätigungsfreiheit umfasst die freie Betätigung der Partei und der Parteimitglieder im Rahmen der Parteiarbeit.
Sie findet ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere in den Strafgesetzen. Beispielsweise kann eine Wahlwerbung mit strafbarem Inhalt nicht mit der Betätigungsfreiheit gerechtfertigt werden.
Staatliche Pflicht zur Gleichbehandlung der Parteien
Für das Verhältnis des Staates zu den Parteien gilt das Prinzip der Gleichbehandlung. Dieses verpflichtet alle Träger öffentlicher Gewalt, darunter auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Parteien bei der Überlassung von Einrichtungen und Gewährung von Leistungen grundsätzlich gleich zu behandeln.
Damit sollen gleiche Chancen im Wettbewerb um die Zustimmung und Unterstützung der Bürger gewährleistet werden. Allerdings können die Leistungen nach der Bedeutung der Partei, die sich insbesondere nach den letzten Wahlergebnissen bemisst, differenziert werden (sogenannte abgestufte Chancengleichheit).