Bundes­daten­schutz­gesetz

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Verfassung

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergänzt seit dem 25. Mai 2018 die unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) um die Bereiche, in denen die EU-Verordnung den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume belässt. Daneben werden mit dem BDSG wesentliche Teile der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Richtlinie Polizei und Justiz) umgesetzt.

Das BDSG gilt für öffentliche Stellen des Bundes und der Länder (soweit nicht landesrechtliche Regelungen greifen) sowie für nichtöffentliche Stellen. Es gliedert sich in vier Teile:

Teil 1: Gemeinsame Bestimmungen

Die gemeinsamen Bestimmungen in Teil 1 gelten unabhängig davon, ob die Datenverarbeitung zu Zwecken der Datenschutz-Verordnung, der Datenschutz-Richtlinie Polizei und Justiz oder zu nicht von diesen beiden Unionsrechtsakten erfassten Zwecken erfolgt. Letztere Zwecke betreffen zum Beispiel Datenverarbeitungen im Bereich der nationalen Sicherheit.

In Teil 1 finden sich allgemeine Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung (einschließlich Videoüberwachung), Regelungen zu den Datenschutzbeauftragten öffentlicher Stellen, zur Ausgestaltung des Amtes, der Aufgaben und Befugnisse des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie zur deutschen Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss.

Teil 2: Ergänzende Bestimmungen

Ergänzende Bestimmungen zur Datenschutz-Grundverordnung sind in Teil 2 geregelt, unter anderem:

  • Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
  • Weiterverarbeitung
  • Datenübermittlungen
  • besondere Verarbeitungssituationen.

Hinzu kommen Bestimmungen zu den Betroffenenrechten sowie Regelungen für Geldbußen bei Datenschutzverstößen.

Teil 3: Umsetzung der Datenschutz-Richtlinie Polizei und Justiz

Teil 3 dient der Umsetzung der Datenschutz-Richtlinie Polizei und Justiz, soweit diese nicht gesondert im Fachrecht vorgenommen wird. Neben allgemeinen Regelungen zur Datenverarbeitung enthält dieser Teil unter anderem Bestimmungen zu Betroffenenrechten, zu Pflichten der Verantwortlichen und Datenübermittlungen an Drittstaaten.

Teil 4: Besondere Bestimmungen

Teil 4 des BDSG enthält besondere Bestimmungen für Datenverarbeitungen, die nicht unter die beiden genannten EU-Rechtsakte fallen.

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