Waffengesetzänderungen 2024: Fragen & Antworten
Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Sicherheit
Allgemeine Fragen
Warum wurde das Waffengesetz im Jahr 2024 geändert?
Nach dem islamistischen Anschlag auf einem Volksfest in Solingen im August 2024 hat die Bundesregierung ein umfangreiches Sicherheitspaket beschlossen. Hierauf basierend hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems beschlossen. Es sieht neben den Änderungen des Waffengesetzes auch weitere Änderungen u.a. im Asyl- und Aufenthaltsrecht vor. Das Gesetz wurde am 30. Oktober 2024 verkündet und ist am 31. Oktober 2024 in Kraft getreten (BGBl. 2024 I Nr. 332).
Was sind die wichtigsten Änderungen im Waffenrecht durch das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems?
- Ausweitung des Straftatenkatalogs für die absolute Unzuverlässigkeit auf bestimmte staatsgefährdende und extremistische Straftaten.
- Einbeziehung der Bundespolizei und des Zollkriminalamts in den Kreis der Regelabfragebehörden im Rahmen der Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung.
- Erweiterung und Konkretisierung der Nachberichtspflichten für Regelabfragebehörden.
- Erweiterung der Gründe für Waffenverbote für den Einzelfall.
- Einführung gesetzlicher Messerverbote auf öffentlichen Veranstaltungen und im Personenfernverkehr.
- Ausweitung der Verordnungsermächtigung der Länder zur Ausweisung von Waffen- und Messerverbotszonen.
- Einführung der Möglichkeit, Erlaubnisurkunden, Waffen oder Munition vorläufig sicherzustellen.
- Ausweitung des Springmesserverbots verbunden mit einer befristeten Amnestieregelung für verbotene Springmesser.
Fragenkomplex „Messerverbote“
Bei öffentlichen Veranstaltungen, wie Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen und Märkten, gilt ein gesetzliches Verbot, Messer zu führen (§ 42 Absatz 1, Absatz 4a WaffG). Auch im öffentlichen Personenfernverkehr gilt ein gesetzliches Verbot, Messer zu führen (§ 42b Absatz 1 WaffG). Die gesetzlichen Verbote, Messer zu führen, gelten für alle Messer, unabhängig von der Klingenlänge und der Beschaffenheit. Umfasst sind daher auch Alltagmesser, wie zum Beispiel Taschenmesser. Darüber hinaus können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung Waffen- und Messerverbotszonen an besonders kriminalitätsbelasteten Orten, auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen an denen Menschenansammlungen auftreten können, in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen und im öffentlichen Personennahverkehr einrichten (§ 42 Absatz 5 WaffG). Führen ist der waffenrechtliche Begriff für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe oder das Messer außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Waffen- und Messerverbotszonen an besonders kriminalitätsbelasteten Orten, auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können, in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs, in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen einrichten (§ 42 Absatz 5 WaffG). Auch für den Fall, dass an diesen Orten öffentliche Veranstaltungen stattfinden, für die das gesetzliche Verbot des § 42 Absatz 1, Absatz 4a WaffG gilt, können die Länder diese Orte gleichwohl mit einer Rechtsverordnung nach § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 WaffenG versehen und dabei weniger Ausnahmen vom Verbot zulassen, als bei Volksfesten gesetzlich vorgesehen, d.h. den Ausnahmekatalog des § 42 Absatz 4a Waffengesetz einschränken. Für den Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs, also in Verkehrsmitteln und Einrichtungen desselbigen, sind die Länder ermächtigt, Waffen- und Messerverbotszonen nach § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 WaffG zu erlassen. Im Bereich des öffentlichen Personenfernverkehrs, also in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen desselbigen, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten, besteht ein gesetzliches Verbot des Führens von Waffen und Messern nach § 42b Absatz 1 WaffG. Der öffentliche Personennahverkehr umfasst im Wesentlichen lokale öffentliche Verkehrsmittel wie U-Bahn, Straßenbahn und Bus, sowie den Schienenpersonennahverkehr (S-Bahn, Regionalbahnen u.Ä.). Der öffentliche Personenfernverkehr umfasst hingegen im Bereich des Schienenverkehrs Fernverkehrszüge wie ICE, IC und Flix-Train, aber auch Fernverkehrsbusse. Nach § 42b Absatz 2 WaffG ist die Bundespolizei zudem ermächtigt, Waffen- und Messerverbote auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes zu erlassen. Sofern die Bundespolizei hiervon Gebrauch macht, geht diese Rechtsverordnung für den von ihr erfassten Bereich landesrechtlichen Verboten vor (vgl. § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 WaffG). Die gesetzlichen Verbote, Messer zu führen, gelten unabhängig von der Klingenlänge auch für Alltagsmesser, wie z.B. Taschenmesser oder einfache Obstmesser. Für Messer mit einer feststehenden Klinge von über 12 cm Länge und für Einhandmesser gilt darüber hinaus weiterhin das gesetzliche Führensverbot nach § 42a WaffG. Ausgenommen vom Verbot, Messer zu führen, sind bestimmte Tätigkeiten, einschließlich sozialadäquater Alltagssituationen, bei denen (Alltags-)Messer geführt werden. Diese sind in § 42 Absatz 4a Satz 2 WaffG detailliert geregelt. Danach bestehen Ausnahmen zum Beispiel für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit, für Gewerbetreibende und deren Beschäftigte sowie für Inhaber gastronomischer Betriebe, deren Beschäftigte und Kundschaft. Aber auch für Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen, bestehen Ausnahmen vom Verbot. Auch das gewerbliche Anbieten von Messern ist von dem Verbot ausgenommen, ebenso wie die Beförderung eines gekauften Messers an den Bestimmungsort, sofern das Messer nicht zugriffsbereit ist. Allerdings muss das Führen des Messers im Zusammenhang mit dem den Ausnahmetatbestand begründenden Tatbestand stehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Weg zwischen Wohnung und Sportausübung, bei der ein Messer verwendet werden soll, über das Volksfest- oder Marktgelände führt. Ein Messer wird dann „nicht zugriffsbereit“ befördert, wenn mehr als drei Handgriffe bis zum Zugriff erforderlich sind. Verstöße gegen das Messerverbot auf z.B. Volksfesten nach § 42 Absatz 1, Absatz 4a WaffG, in Messerverbotszonen auf Grund einer Verordnung nach § 42 Absatz 5 WaffG sowie im öffentlichen Personenfernverkehr nach § 42b Absatz 1 WaffG stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können nach § 53 Absatz 2 WaffG mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Nach § 42c WaffG kann die Einhaltung der Waffen- und Messerverbotszonen verdachtsunabhängig und stichprobenartig kontrolliert werden. Hierzu können Personen kurzzeitig angehalten, befragt, mitgeführte Sachen in Augenschein genommen sowie die Person durchsucht werden.Wo ist es seit dem 31. Oktober 2024 verboten, Messer zu führen?
Was bedeutet Führen von Messern oder Waffen?
Wo können die Bundesländer Waffen- und Messerverbotszonen einrichten?
Was gilt künftig im öffentlichen Personenverkehr?
Für welche Messer gelten die gesetzlichen Verbote, Messer zu führen?
Welche Ausnahmen gibt es in Bezug auf das gesetzliche Verbot nach § 42 Absatz 4a WaffG, Messer zu führen?
Wann wird ein Messer „nicht zugriffsbereit“ befördert, § 42 Absatz 4a Nummer 3 WaffG?
Wie werden Verstöße geahndet?
Wie werden die gesetzlichen Verbote, Messer zu führen, und Messerverbote in Messerverbotszonen kontrolliert?
Fragenkomplex: Springmesser
Alle Springmesser sind Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 4 WaffG (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2, Nummer 2.1.1.). Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1. Satz 1 stuft Springmesser zudem als verbotene Waffen ein. Ausgenommen vom Verbot sind Springmesser nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1. Satz 2 nur dann, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist und soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt. Ein berechtigtes Interesse liegt nur dann vor, wenn zwischen dem Interesse und dem Umgang mit dem Springmesser ein innerer Zusammenhang besteht. Notwendig ist, dass, nach allgemeiner Lebenserfahrung, bei der Verfolgung des Interesses bzw. bei der durch das Interesse motivierten Verfolgung eines Ziels ein Springmesser typischerweise verwendet wird und die Erreichung des Ziels durch die Verwendung eines Springmessers gefördert wird. Das berechtigte Interesse muss „bestehen“, was ein tatsächliches, auf eine konkrete Situation bezogenes Interesse voraussetzt. Die abstrakte Möglichkeit/Eventualität des Eintritts einer entsprechenden Situation (beispielsweise zur Eigenrettung bei einem Verkehrsunfall oder zur Selbstverteidigung) reicht hingegen nicht aus. Der dargestellte innere Zusammenhang zwischen dem berechtigten Interesse und dem Umgang mit dem Springmesser bedeutet hingegen nicht, dass das berechtigte Interesse nur im jeweligen Moment der konkreten, das berechtigte Interesse begründenden Tätigkeit besteht. Das berechtigte Interesse besteht auch bei einem Segler, Bergsteiger oder Jäger auf der Rückreise von der konkreten Tätigkeit (bspw. von einem Segeltörn, einer Bergbesteigung oder einer Jagd) oder auch von einer anderen Reise, bei der er ein entsprechendes Springmesser zwecks späteren Einsatzes für die das berechtigte Interesse begründende Tätigkeit erworben hat. Das bestehende berechtigte Interesse muss eine einhändige Nutzung erforderlich machen. Dies ist anzunehmen, wenn der Gegenstand, der mit dem Messer bearbeitet werden soll, nur mit einem Springmesser bearbeitet werden kann. Dies setzt voraus, dass der zu bearbeitende Gegenstand auch beim Öffnen eines Messers nicht kurzzeitig losgelassen werden kann (der zu bearbeitende Gegenstand also dauerhaft mit einer Hand festgehalten werden muss), ohne dass im Hinblick auf das verfolgte berechtigte Interesse ein nicht hinnehmbarer Nachteil droht. Entsprechende Situationen treten insbesondere, aber nicht ausschließlich, bei der Jagd, bei der Ausübung des Angelsports, beim Bergesteigen sowie beim Segeln auf. Erforderlich kann die einhändige Nutzung auch bei einer körperlichen Beeinträchtigung sein, die die Nutzung eines anderen – nicht grundsätzlich verbotenen Messers – ausschließt. Der Begriff „Umgang“ ist rechtstechnisch im Sinne des § 1 Absatz 3 WaffG zu verstehen und umfasst als Oberbegriff sämtliche waffenrechtserhebliche Tätigkeiten die im Zusammenhang mit der Berufsausübung auftreten können. Umgang hat, wer erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder Handel treibt. Sofern eine Variante des Umgangs (soweit auf Springmesser zutreffend) im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, ist das Springmesser für den Betroffenen keine verbotene Waffe. Dafür bedarf es eines spezifischen, sachlichen Zusammenhangs zwischen der Berufsausübung und dem Umgang mit einem Springmesser. Sofern der Umgang mit einem Springmesser für die Ausübung eines Berufes unter keinerlei ersichtlichen Aspekten wenigstens nützlich ist, greift die Ausnahme vom Verbot nicht, da ein „Zusammenhang“ dann gerade nicht besteht. Unter die Ausnahme fallen bspw. Hersteller von Springmessern und Händler, aber auch Berufsjäger und Mitarbeiter von Rettungsdiensten. Zur Vermeidung einer (vorübergehenden) Sicherstellung eines Springmessers durch die zuständige Behörde/die Polizei ist die Mitnahme eines Nachweises für das Vorliegen einer Verbotsausnahme beim Führen zu empfehlen. Zur Glaubhaftmachung des Vorliegens eines berechtigten Interesses kann die zuständige Behörde/die Polizei im Einzelfall einen solchen Nachweis für das Vorliegen einer Verbotsausnahme i.S.d. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 Satz 2 verlangen. Gleiches gilt für den Händler bei Erwerb des Springmessers. Der Nachweis kann bspw. bei Jägern durch Vorlage eines Jagdscheins, bei Bergsteigern durch Vorlage eines Mitgliedsausweises des Alpenvereins oder vergleichbarer Vereine oder bei Seglern durch Vorlage eines Segel- oder Sportbootführerscheins oder des Mitgliedsausweises eines Segelclubs erfolgen. Aber auch andere Nachweise – nicht zwingend durch Dokumente – sind möglich. Beim Führen eines Springmessers, d.h. bei der Ausübung der tatsächlichen Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, ist – wie nach bisheriger Rechtslage auch – gemäß § 38 Absatz 1 Nummer 1 WaffG ein Personalausweis oder Pass mit sich zu führen, um die Vollendung des 18. Lebensjahrs nachzuweisen (§ 2 Absatz 1 WaffG). Verstöße hiergegen stellen nach § 53 Absatz 1 Nummer 20 WaffG eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Führen unter anderem von Einhandmessern, zu denen auch Springmesser zählen, ist nur zulässig, sofern für das Führen ein berechtigtes Interesse vorliegt oder für den Transport ein verschlossenes Behältnis genutzt wird (§ 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 WaffG). Verstöße gegen das Führensverbot nach § 42a WaffG sind als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt (§ 53 Absatz 1 Nummer 21b WaffG). Insbesondere ist zu beachten, dass die vom Springmesserverbot bestehenden Ausnahmen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1. Satz 2 WaffG nicht zum Führen von Springmessern in Bereichen berechtigen, in denen gesetzliche Waffen- und Messerverbote gelten oder durch Rechtsverordnung Waffen- und Messerverbotszonen eingerichtet sind (§§ 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3, 42, 42b WaffG). In diesen Bereichen liegt ein berechtigtes Interesse zum Führen von Messern als Ausnahme vom Messerverbot nur in den dort geregelten Ausnahmefällen vor. Zudem sind die Aufbewahrungspflichten nach § 36 Absatz 1 WaffG für Waffen zu beachten, wonach durch den Besitzer/die Besitzerin die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen sind, um das Abhandenkommen und den unbefugten Zugriff Dritter zu verhindern. Dies gilt – unverändert – auch für vom Verbot ausgenommene Springmesser. Weiterhin ist das Überlassen von Springmessern nur an Personen zulässig, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Absatz 1 WaffG). Mit der Neuregelung in Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1. ist keine Änderung von § 35 WaffG verbunden gewesen. Daher besteht keine mit § 35 Absatz 2 Satz 2 WaffG vergleichbare gesetzliche Hinweispflicht beim Überlassen eines Springmessers. Zu empfehlen ist, dass Händler beim Überlassen eines Springmessers auf die Rechtslage hinweisen und sich auf geeignete Weise (im Verkaufsgespräch oder im Online-Handel durch eine entsprechende technische Bestätigung) davon überzeugen, dass beim Erwerber ein die Ausnahmen der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1. begründender Umstand vorliegt. Eine Dokumentation, um ggf. nachweisen zu können, dass die im Verkehr erforderlich Sorgfalt beachtet wurde, kann ratsam sein. Wenn die, die Verbotsausnahme begründenden Umstände wegfallen (beispielsweise durch endgültige Aufgabe des Sports oder des Berufs), wird das Springmesser für den Betroffenen zu einer verbotenen Waffe. Für eine Übergangszeit (bis zum 1. Oktober 2025) ist durch die Amnestieregelung des § 58 Absatz 24 WaffG eine Möglichkeit geschaffen, ein bislang legal besessenes Springmesser, für das jedoch kein berechtigtes Interesse besteht, straffrei abzugeben. Auch Springmesser, bei denen die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und die nicht zweiseitig geschliffen sind, können seit dem 31. Oktober 2024 zu den verbotenen Springmessern zählen, sofern kein Umstand vorliegt, der einen Ausnahmetatbestand nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1.4. begründet. Diese Springmesser können zwischen dem 31. Oktober 2024 und 1. Oktober 2025 straffrei einem Berechtigten oder der zuständigen Behörde oder Polizeidienststelle übergeben werden. Berechtigte Person in diesem Sinne können neben Waffenhändlern, auch Personen sein, bei denen ein berechtigtes Interesse an der Nutzung vorliegt. Springmesser, deren Klinge einhändig per Knopfdruck oder Hebel frontal aus dem Griff nach vorne in eine feststellbare Position schnellen, waren schon nach alter Rechtslage generell verboten. Auch diese können zwischen dem 31. Oktober 2024 und 1. Oktober 2025 straffrei der zuständigen Behörde oder Polizeidienststelle übergeben werden. Die zuständige Behörde stellt verbotene Springmesser zudem nach § 46 Absatz 3 WaffG nach Ablauf einer angemessenen Frist oder unter den Voraussetzungen des § 46 Absatz 4 WaffG sofort sicher. Anschließend können die Waffenbehörden die Gegenstände unter den Voraussetzungen des § 46 Absatz 7 WaffG einziehen und verwerten oder vernichten. Verstöße gegen das Verbot von Springmessern stellen Straftaten dar, die gemäß § 52 Absatz 3 Nummer 1 WaffG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Umfasst sind die Handlungen des Erwerbens, Besitzens, Überlassens, Führens, Verbringens, Mitnehmens, Herstellens, Bearbeitens, Instandsetzens oder des Handeltreibens. Auch die fahrlässige Tatbegehung ist nach § 52 Absatz 4 WaffG strafbar.Sind Springmesser generell verboten?
Wann liegt ein „berechtigtes Interesse, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht“, für den Umgang mit einem Springmesser vor?
Wann erfolgt der Umgang mit einem Springmesser „im Zusammenhang mit der Berufsausübung“?
Wie sind die Verbotsausnahmen i.S.d. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1. Satz 2 nachzuweisen?
Welche Regelungen müssen Berechtigte in Bezug auf Springmesser beachten?
Was müssen Händler und Hersteller von Springmessern beachten?
Was passiert, wenn die, die Verbotsausnahme begründenden Umstände wegfallen?
Was gilt für Besitzer eines verbotenen Springmessers?
Wie werden Verstöße gegen das Verbot von Springmessern geahndet?
Fragenkomplex: Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung
Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfungen wird weiterhin das Bundeszentralregister, das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sowie die jeweils zuständige Stelle der Landespolizei nach bestimmten Straftaten abgefragt, zudem erfolgt eine Abfrage bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde. Aufgrund der durch das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems erfolgten Änderungen sind künftig zusätzlich auch die Bundespolizei und das Zollkriminalamt abzufragen. Im Rahmen der Eignungsprüfung sind nach der Neuregelung durch das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems künftig die zuständige Behörde der Landespolizei oder der zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes, die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze im Inland der letzten zehn Jahre vor Durchführung der Prüfung der persönlichen Eignung, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt abzufragen. Die zuständige (Waffen-)behörde ist zudem befugt, in öffentlich zugänglichen Quellen zu recherchieren.Welche Behörden und Stellen werden im Rahmen der Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung durch die Waffenbehörden abgefragt?
Themenkomplex „Sicherstellung“
Die schon nach bisheriger Rechtslage bestehende Möglichkeit der Sicherstellung von Erlaubnisurkunden, Waffen oder Munition wurde dahingehend verschärft, dass die zuständige Behörde die Sicherstellung durchführen muss. Ein Ermessensspielraum besteht nicht mehr. Eine vorläufige Sicherstellung von Erlaubnisurkunden, Waffen und Munition kann für einen Zeitraum von sechs Monaten von der zuständigen Behörde für die Dauer der Prüfung von Rücknahme oder Widerruf (§ 45 WaffG) angeordnet werden, § 46 Absatz 4 Satz 2 WaffG. Eine vorläufige Sicherstellung kann angeordnet werden, sofern Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Personen denen eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung besitzen und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht.Was änderte sich bei den Regelungen zur Sicherstellung von Erlaubnisurkunden, Waffen oder Munition?
Wann darf die zuständige Behörde, Erlaubnisurkunden, Waffen oder Munition vorläufig sicherstellen?
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