Vereinsverbote Islamismus und auslandsbezogener Extremismus

Typ: Häufig nachgefragt

Betätigungsverbot der Terrororganisation HAMAS

Am 2. November 2023 hat Bundesinnenministerin Nancy Faeser die Betätigung der Terrororganisation HAMAS in Deutschland verboten.

Die Tätigkeit der HAMAS in Deutschland läuft Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes und des Vereinsgesetzes.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz rechnet der HAMAS in Deutschland etwa 450 Mitglieder zu. Ihre Aktivitäten reichen nach derzeitigen Erkenntnissen von Sympathiebekundungen und Propagandaaktivitäten bis hin zu Finanzierungs- oder Spendensammelaktivitäten. Damit soll die Kernorganisation im Ausland gestärkt werden. Die Mitglieder und Anhänger der HAMAS in Deutschland setzen sich darüber hinaus dafür ein, den politischen und gesellschaftlichen Diskurs in Deutschland im Sinne der HAMAS zu beeinflussen. Gewalttätige Aktionen der HAMAS fanden in Deutschland bisher nicht statt.

Betätigungsverbot von "Samidoun – Palestinian Solidarity Network" und Teilorganisation "Samidoun Deutschland"

Am 2. November 2023 hat Bundesinnenministerin Nancy Faeser die Betätigung des internationalen Netzwerks "Samidoun – Palestinian Solidarity Network" in Deutschland verboten. Die Teilorganisation "Samidoun Deutschland" wurde an diesem Tag verboten und aufgelöst.

Die Vereinigung "Samidoun – Palestinian Solidarity Network" einschließlich ihrer Teilorganisation im Inland, "Samidoun Deutschland", auch agierend unter den Bezeichnungen "HIRAK – Palestinian Youth Mobilization Jugendbewegung (Germany)" und "Hirak e.V.", erfüllt ebenfalls die in Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes und im Vereinsgesetz normierten Verbotsgründe. "Samidoun" richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung, beeinträchtigt und gefährdet das friedliche Zusammenleben, befürwortet Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer Belange und unterstützt Vereinigungen, die Anschläge befürworten und androhen.

In Deutschland trat "Samidoun" besonders durch Demonstrationen öffentlich in Erscheinung, bei denen vor allem mit der Parole "From the River to the Sea, Palestine will be free" systematisch das Existenzrecht Israels geleugnet und israel- und judenfeindlich agitiert wurde. Besonders schwer wiegt die Verherrlichung des Terrors der HAMAS nach deren Terroranschlägen auf Israel seit dem 7. Oktober 2023.

Verbot des HAMAS-nahen Spendenverein "AL AQSA e.V."

Der in Aachen ansässige HAMAS-nahe Spendenverein AL AQSA e.V. wurde 2002 verboten. Unter dem Deckmantel angeblicher humanitärer Vereinsziele unterstützte der AL AQSA e.V. mit den von ihm gesammelten Spenden Gewalt und Terror im Nahen Osten.

Der Verein unterstützte sog. Märtyrerfamilien, einschließlich der Familien von Selbstmordattentätern. Dies war darauf angelegt, potenziellen Attentätern die Sorge um die materielle Zukunft ihrer Angehörigen zu nehmen, und förderte damit die Bereitschaft zu solchen Attentaten.

Weiterhin ließ der AL AQSA e.V. gesammelte Spendengelder teilweise über unverdächtig erscheinende Hilfseinrichtungen der palästinensisch-islamistischen Terrororganisation HAMAS zukommen.

Verbot der "Internationalen Humanitäre Hilfsorganisation e.V."

Im Jahr 2010 wurde der Verein "Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V." – IHH verboten. Die IHH richtete sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Durch die finanzielle Unterstützung sogenannter Sozialvereine der HAMAS trug die IHH zu der von dieser Organisation in das Verhältnis des palästinensischen und israelischen Volkes hineingetragenen Gewalt mittelbar bei.

Die HAMAS ist trotz eines militärischen, politischen und sozialen Arms ein einheitliches Gebilde. Zuwendungen an sog. Sozialvereine der HAMAS, wie sie die IHH mit Millionen-beiträgen leistete, unterstützten deshalb die Terrororganisation HAMAS als Ganzes.

Verbot von "Milllatu Ibrahim" und "DawaFFM"

Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 stellte der Bundesinnenminister fest, dass die salafistische Vereinigung "Millatu Ibrahim" verboten ist. Diese rief Muslime in Deutschland zum aktiven Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung auf, indem sie die Scharia als das einzig legitime, "gottgewollte" Gesetz darstellte und der demokratisch legitimierten Rechtsordnung ihre Gültigkeit absprach.

Am 13. März 2013 verbot der Bundesinnenminister die salafistischen Vereine "DawaFFM" und "Islamische Audios". Zudem hat er die Vereinigung "An-Nussrah" als Teilorganisation von "Millatu Ibrahim" verboten und aufgelöst.

Alle Vereine richteten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung.

Am 26. März 2015 verbot der Bundesminister des Innern zudem den jihadistischen Verein "Tauhid Germany". Er galt als Ersatzorganisation der bereits verbotenen Gruppierung "Millatu Ibrahim".

Verbot des islamistischen Netzwerks "Ansaar International e.V."

Am 5. Mai 2021 wurde ein Vereinsverbot gegen ein Vereinsgeflecht rund um den Verein "Ansaar International e.V." und 8 Teilorganisationen mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen in rund 70 Objekten in 10 Ländern, überwiegend in NRW, vollstreckt. Die Vereinigung "Ansaar International e.V." einschließlich ihrer Teilorganisationen "WWR-Help". "WorldWide Resistance-Help e.V.", "Aktion Ansar Deutschland e.V.", "Somalisches Komitee Information und Beratung in Darmstadt und Umgebung e.V. (SKIB)", "Frauenrechte ANS.Justice e.V.", "Änis Ben-Hatira Help e.V./Änis Ben-Hatira Foundation", "Ummashop", "Helpstore Secondhand UG" sowie "Better World Appeal e.V." verfolgt den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung.

Das Netzwerk gibt vor, Geld- und Sachspenden für humanitäre Zwecke zu sammeln. Jedoch gingen Spendensammlungen auch an terroristische Vereinigungen im Ausland, insb. Jabhat al-Nusra, die Hamas sowie die Al-Shabab. Dies geschah zum Teil in Form von direkten Geldflüssen, zum Teil auf dem Wege der Unterstützung scheinbar karitativer Projekte, die jedoch unmittelbar zum Wirkungskreis der jeweiligen terroristischen Vereinigung zu zählen sind. Zudem verbreitet Ansaar International e.V. ein salafistisch-extremistisches Weltbild.

Aktuell werden die zahlreichen Asservate ausgewertet. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden Klagen erhoben. Mehr dazu

Eine Klage von "Ansaar International e.V." gegen das Verbot wurde am 21. August 2023 vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) abgewiesen (BVerwG 6 A 3.21). Mit Urteil vom 7. Juli 2023 (BVerwG 6 A 4.21) hat das BVerwG entschieden, dass das Verbot von "WorldWide Resistance-Help e.V." als Teilorganisation von "Ansaar International e.V." rechtswidrig ist. Die Teilorganisationseigenschaft wurde nach Ansicht des Gerichts lediglich im Zeitraum von Anfang 2016 bis März 2019 nachgewiesen und lag nicht mehr im Zeitpunkt der Verbotsverfügung vor.

Verbot der "Mezopotamien Verlag und Vertrieb GmbH" und "MIR Multimedia GmbH"

Der Bundesinnenminister hat am 12. Februar 2019 die Vereinigungen "Mezopotamien Verlag und Vertrieb GmbH" sowie die "MIR Multimedia GmbH“ verboten. Das Verbot gegen die beiden Vereinigungen stützt sich auf § 3 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit §§ 17, 18 S. 1 des Vereinsgesetzes.

Die "Mezopotamien Verlag und Vertrieb GmbH" und die "MIR Multimedia GmbH" werden danach als Teilorganisationen der 1993 in Deutschland verbotenen "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) verboten und aufgelöst. Das Verbot reiht sich in die regelmäßigen staatlichen Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung der vom Bundesgerichtshof als Terrororganisation eingestuften PKK ein.

Nach einer vorangegangenen Durchsuchung der Geschäftsräume hatte sich der Verdacht bestätigt, dass der Geschäftsbetrieb beider Vereinigungen allein der Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts der PKK diente. Unter dem Tarnmantel der Tätigkeit als Verlagsbetriebe kamen sämtliche betriebswirtschaftlichen Aktivitäten ausschließlich der PKK zugute. Mit ihrem wirtschaftlichen Ertrag wurden die Aktionsmöglichkeiten der Terrororganisation in Deutschland und Europa nachhaltig gestärkt. Damit wurde die Wirkung des PKK-Verbots systematisch ausgehöhlt.

Beide Unternehmen haben gegen das Verbot Klagen eingereicht, welche derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind. Mehr dazu

Am 26. Januar 2022 urteilte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 A 7.19), das Verbot des Verlages und der Musikproduktionsfirma als Teilorganisationen der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) ist rechtmäßig.

Verbot des sogenannten "Islamischen Staates"

Der Bundesinnenminister hat am 12. September 2014 verfügt, dass die Betätigung des sogenannten "Islamischen Staates" in Deutschland verboten ist. Diese Organisation richtete sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung.

Mit der Verfügung ist das Verbot verbunden, Kennzeichen des "Islamischen Staates" öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen zu verwenden.

Verbot von "Die wahre Religion"

Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 hat der Bundesinnenminister auch die salafistische Vereinigung "Die Wahre Religion" (DWR) und die damit im Zusammenhang stehende Koranverteilaktion "LIES!" verboten und aufgelöst.

DWR verbreitete ihre verfassungsfeindlichen und gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßenden Botschaften in Seminaren, öffentlichen Veranstaltungen sowie im Rahmen der Verteilung von Koranübersetzungen in Fußgängerzonen.