Laufbahnrecht

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Öffentlicher Dienst

Für Beamtinnen und Beamten gibt es ein eigenes Laufbahnrecht. Es regelt die vielfältigen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten im öffentlichen Dienst.

Die Berufswege der Beamtinnen und Beamten sind in Laufbahnen geordnet. Beim Bund gibt es die Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes. Für die Einstellung in die jeweilige Laufbahngruppen sieht das Laufbahnrecht folgenden Mindestanforderungen vor:

Mindestanforderungen im Laufbahnrecht
LaufbahngruppeBildungs- und berufsqualifizierende Voraussetzungen
Einfacher Dienst
  • Hauptschulabschluss oder
  • ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand
  • Vorbereitungsdienst oder
  • Berufsausbildung
Mittlerer Dienst
  • Realschulschulabschluss oder
  • ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand
  • Vorbereitungsdienst oder
  • Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit
Gehobener Dienst
  • Fachabitur oder Abitur oder
  • ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand
  • Vorbereitungsdienst oder
  • ein an einer Hochschule abgeschlossener Bachelor oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit
Höherer Dienst
  • ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
  • ein gleichwertiger Abschluss (z.B. Staatsexamen oder Diplome von Universitäten)
  • Vorbereitungsdienst oder
  • eine hauptberufliche Tätigkeit

Innerhalb dieser Laufbahngruppen befinden sich mehrere Laufbahnen, die für unterschiedliche Tätigkeitsbereiche eingerichtet sind. Ein Beispiel ist die Laufbahn nichttechnischer Verwaltungsdienst für Tätigkeiten u. a. in der allgemeinen und inneren Verwaltung oder der Sozialverwaltung.

Das Laufbahnrecht legt fest, welche fachliche Ausrichtung Ausbildungsgänge haben müssen, um die Befähigung für die einzelnen Laufbahnen zu vermitteln. Beispielsweise ist eine technische oder ingenieurwissenschaftliche Ausbildung für die Laufbahn technischer Verwaltungsdienst erforderlich.

In manche Laufbahnen können ganz oder weit überwiegend nur Personen eingestellt werden, die einen Vorbereitungsdienst absolviert haben. Ein Beispiel hierfür sind die Polizeivollzugslaufbahnen.

Berufliche Entwicklungsmöglichkeiten

Beamtinnen und Beamte müssen zunächst eine dreijährige Probezeit ableisten.

Maßgeblich für Beförderungen ist das Leistungsprinzip: Beförderungen erfolgen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Zumeist sind ein Wechsel auf einen höher bewerteten Dienstposten sowie eine Erprobung auf diesem Dienstposten erforderlich. Da Beamtinnen und Beamte auf Planstellen geführt werden, ist für eine Beförderung auch Voraussetzung, dass eine höher bewertete Planstelle zur Verfügung steht.

Um ein aussagefähiges Bild der Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen, werden dienstliche Beurteilungen nach in Beurteilungsrichtlinien festgelegten Kriterien erstellt. Eine Beurteilung erfolgt mindestens alle drei Jahre – und, soweit erforderlich, zusätzlich aus bestimmtem Anlass. Die beamtenrechtlichen Beurteilungen dienen als Grundlage für sachgerechte Personalentscheidungen und Maßnahmen der Personalentwicklung.

Mit gezielter Fortbildung werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundes weiter qualifiziert. Die Fortbildung erfolgt in eigenen und externen Fortbildungseinrichtungen.

Viele Behörden bieten gut beurteilten Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit des Aufstiegs in die nächsthöhere Laufbahngruppe an. Voraussetzung dafür ist das Bestehen eines Auswahlverfahrens und der erfolgreiche Abschluss des Aufstiegsverfahrens. Grundsätzlich sind im Laufbahnrecht folgende Aufstiegsqualifizierungen festgelegt. Welche davon angeboten werden, entscheiden die Beschäftigungsbehörden.

Aufstiegsqualifizierungen je Laufbahn
Für den Aufstieg in eine Laufbahn des...Zu durchlaufende Aufstiegsqualifizierung:
Mittleren Dienstes
  • Vorbereitungsdienst oder
  • Fachspezifische Qualifizierung (Kombination aus fachtheoretischer Ausbildung und berufspraktischer Einführung)
Gehobenen Dienstes
  • Vorbereitungsdienst oder
  • Hochschulstudiengang (z. B. der Studiengang Verwaltungsmanagement der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes) sowie eine berufspraktische Einführung oder
  • Fachspezifische Qualifizierung (Kombination aus fachtheoretischer Ausbildung und berufspraktischer Einführung)
Höheren Dienstes
  • Vorbereitungsdienst oder
  • Hochschulstudiengang (z. B. der Studiengang "Master of Public Administration" der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes) sowie eine berufspraktische Einführung

Rechtsgrundlagen

In seinen wichtigsten Grundzügen ist das Laufbahnrecht der Beamtinnen und Beamten des Bundes im Bundesbeamtengesetz festgelegt.

Die Bundeslaufbahnverordnung konkretisiert die gesetzlichen Regelungen und trifft allgemeine Regelungen. Diese gelten für alle Laufbahnen. Weitere Laufbahnverordnungen regeln die Besonderheiten bestimmter Laufbahnen. So gibt es z. B. eine Kriminallaufbahnverordnung für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Kriminaldienstes des Bundes.

Die Gestaltung der Vorbereitungsdienste und Einzelheiten der Prüfungen sind ebenfalls in Rechtsverordnungen geregelt.

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    Ein modernes Arbeitszeitrecht ermöglicht flexibles Arbeiten und sorgt für höhere Zufriedenheit bei den Beamtinnen und Beamten.

  • Mutterschutz

    Die mutterschutzrechtlichen Regelungen für Beamtinnen des Bundes entsprechen denen der Arbeitnehmerinnen

  • Elternzeit

    Die Regelungen zur Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes entsprechen denen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

  • Urlaub

    Neben dem jährlichen Erholungsurlaub können Beamtinnen und Beamten in bestimmten Fällen Sonderurlaub in Anspruch nehmen

  • Nebentätigkeit

    Neben ihrem Hauptamt können Beamtinnen und Beamte anderen Tätigkeiten nur in begrenztem Umfang nachgehen.

  • Reise- und Umzugs­kosten­recht

    Entstehen Bundesbeamtinnen und -Beamten aus dienstlichen Gründen Kosten für Reisen, Umzüge oder weite Entfernungen, werden ihnen diese in bestimmtem Maße erstattet.