Verwaltungszustellungsrecht
Artikel Moderne Verwaltung
Das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) regelt die Form und das Verfahren der Zustellung von Dokumenten im Bereich der Bundesverwaltung und der Landesfinanzbehörden.
Zustellung ist die förmliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokumentes an den Empfänger (§ 2 Abs. 1 VwZG).
Das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) regelt Zustellungen durch die Bundesverwaltung und die Landesfinanzbehörden. Die Bundesländer haben eigene Verwaltungszustellungsgesetze, die sich entweder am Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes orientieren oder auf dieses verweisen.
Ziele der Zustellung
Die förmliche Zustellung verfolgt zwei Ziele: Zunächst erhält der jeweilige Bürger oder das Unternehmen zuverlässig die Möglichkeit, Kenntnis vom Inhalt des Dokuments zu nehmen. Es wird ihm das rechtliche Gehör gewährt, das ihm nach dem durch Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 GG) gewährleisteten Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren zusteht. Artikel 103 Absatz 1 (GG) enthält eine entsprechende Regelung für das gerichtliche Verfahren. Des Weiteren erhält die absendende Behörde den Nachweis über Zeit und Ort der Übermittlung des Dokuments, was wiederum der Rechtssicherheit dient.
Arten der Zustellung
Die Verwaltung hat folgende Möglichkeiten der Zustellung:
- durch die Post mit Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG) oder eingeschriebenen Brief (§ 4 VwZG)
- durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 VwZG)
- über De-Mail – Dienste als zusätzliche Zustellungsform bei elektronischen Dokumenten (§ 5a VwZG)
- Zustellung im Ausland (§ 9 VwZG)
- öffentliche Zustellung als letztes Mittel, z.B. wenn der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers unbekannt ist (§ 10 VwZG)