Verwaltungsvollstreckungsrecht
Artikel Moderne Verwaltung
Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) dient der Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen durch die Bundesverwaltung. Davon abzugrenzen ist die Vollstreckung durch die Länder nach den jeweiligen Landesgesetzen und die Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen nach der Zivilprozessordnung (ZPO).
Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) regelt die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Titel zugunsten der Bundesverwaltung. Bei einer Vollstreckung durch eine Landesbehörde gilt das jeweilige Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz.
Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren umfasst die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Bundes und die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen.
Die Vollstreckung einer Geldforderung wird durch die Vollstreckungsanordnung der Behörde eingeleitet, die die Forderung geltend macht. Voraussetzung für die Einleitung der Vollstreckung sind nach § 3 VwVG der Leistungsbescheid, mit dem der Schuldner zur Zahlung aufgefordert wird, die Fälligkeit der Leistung und der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.
Einsatz von Zwangsmitteln
Soll ein Verwaltungsakt vollstreckt werden, der auf die Herausgabe einer Sache, auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, sieht § 6 VwVG den Einsatz von Zwangsmitteln vor. Dies sind die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld oder der unmittelbare Zwang.
Die Ersatzvornahme erfolgt, indem die Behörde einen anderen mit der Vornahme einer Handlung beauftragt. Bei Handlungen, die nur durch den Pflichtigen selbst vorgenommen werden können, kann dieser durch Zwangsgeld zur Vornahme der Handlung angehalten werden. Unmittelbarer Zwang liegt vor, wenn die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt oder die Handlung selbst vornimmt. Unmittelbaren Zwang darf die Vollzugsbehörde nur anwenden, wenn Ersatzvornahme oder Zwangsgeld nicht zum Ziel führen (§ 12 VwVG).
Einige Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze sehen es abweichend von dieser Systematik als Unterfall der Ersatzvornahme an, wenn die Vollzugsbehörde die Handlung selbst vornimmt (Selbstvornahme).