Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht bildet (neben dem Verfassungsrecht) einen wesentlichen Teil des öffentlichen Rechts. Als öffentliches Recht wird der Teil der Rechtsordnung bezeichnet, der sich mit dem Verhältnis zwischen sogenannten Trägern öffentlicher Gewalt und sogenannten Privatrechtssubjekten befasst. Damit sind auf der einen Seite Staat und Kommunen und auf der anderen Seite vor allem Bürger und Unternehmen gemeint. Aber auch das Verhältnis der staatlichen Stellen untereinander ist Teil des öffentlichen Rechts. Das Verwaltungsrecht umfasst alle Rechtsnormen, die für die Verwaltungstätigkeit, das Verwaltungsverfahren sowie die Verwaltungsorganisation gelten.
Es wird unterteilt in das allgemeine und das besondere Verwaltungsrecht. Das allgemeine Verwaltungsrecht regelt die allgemeinen Rechtsinstitute und Verfahren, die grundsätzlich überall in der Verwaltung gelten. Dazu gehören das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht, das Verwaltungsvollstreckungsrecht, das Verwaltungszustellungsrecht und das Gebührenrecht. Das besondere Verwaltungsrecht enthält dagegen Regeln, die für spezielle Verwaltungsbereiche zugeschnitten sind und nur für diese gelten. Beispiele für besonderes Verwaltungsrecht sind Ausländer- und Asylrecht, Polizeirecht, Beamtenrecht, Baurecht und Gewerberecht.