Namensrecht
Artikel Moderne Verwaltung
Das Namensrecht in Deutschland ist vom Grundsatz der Namenskontinuität geprägt. Änderungen des Vor- oder Familiennamens sind deshalb nur eingeschränkt möglich.
Als Namenänderung ist sowohl der Austausch des bestehenden Namens durch einen neuen Namen als auch die Veränderung des bisherigen Namens im Lautbestand oder in der Schreibweise zu verstehen.
Familienrechtliche Namensänderung
Grundsätzlich beurteilt sich der Name einer Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und weiterer familienrechtlicher Vorschriften. Danach kommt eine Namensänderung vor allem bei einer familienrechtlichen Statusänderung in Betracht. Dies ist etwa der Fall bei:
- Eheschließung
- Begründung einer Lebenspartnerschaft
- Scheidung
- Adoption
- Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes
Für diese Namensänderungen werden in der Regel namensrechtliche Erklärungen der Betroffenen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in der Regel die Standesämter, entgegengenommen. Diese werden in den Personenstandsregistern dokumentiert. Für den Erlass der Vorschriften zum Familiennamensrecht ist innerhalb der Bundesregierung das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuständig.
Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen. Diese Möglichkeit ist die Ausnahme und dient dazu, im Einzelfall mit dem bisherigen Namen verbundene Behinderungen zu beseitigen.
Eine Namensänderung kommt nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Antragsteller nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt.
Die Vorschriften des Gesetzes über die Änderung von Familien- und Vornamen werden von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Die Zuständigkeit der Namensänderungsbehörden ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Betroffene sollten sich zunächst bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Wohnort erkundigen.