Religions­verfassungs­recht

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Heimat & Integration

Die Beziehungen zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften werden durch das sogenannte Staatskirchenrecht (auch: Religionsverfassungsrecht) geregelt.

Die wichtigsten Regelungen über das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften in Deutschland finden sich in Art. 4 und Art. 140 des Grundgesetzes (GG). Diese Verfassungsnormen gelten für alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gleichermaßen.

Viele Fragen des Staatskirchenrechts / Religionsverfassungsrechts sind darüber hinaus in Verträgen zwischen dem Staat und Religionsgemeinschaften geregelt. Denn: Laut Grundgesetz sind hierfür in erster Linie die Länder zuständig.

Die Religionsfreiheit

Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantiert die Religionsfreiheit eines jeden Einzelnen. Jeder kann sich frei zu einer Religion bekennen und einer Religionsgemeinschaft beitreten. Jeder ist aber auch frei, sich zu keiner Religion zu bekennen, aus einer Religionsgemeinschaft auszutreten oder in eine andere überzuwechseln.

Neutralitätsgebot

Laut Bundesverfassungsgericht muss der Staat "Heimstatt aller Bürger" sein - unabhängig von ihrem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis. Der Staat darf sich daher selbst nicht mit einem bestimmten religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis identifizieren. Er muss vielmehr allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften neutral und tolerant gegenüberstehen.

Anders als in anderen Staaten sieht das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland allerdings keine strikte Trennung von Staat und Religion vor. Der Staat wirkt mit Religionsgemeinschaften zusammen - etwa um religiösen Bekenntnisunterricht in den staatlichen Schulen zu organisieren.

Religionsgemeinschaften

Unter Religionsgemeinschaften (oder auch Religionsgesellschaften) werden Vereinigungen verstanden, die das Ziel haben, sich der gemeinsamen Ausübung ihrer Religion zu widmen. Gegenstand der Religionsgemeinschaft ist die Pflege eines gemeinsamen religiösen Bekenntnisses. Andere Zwecke, etwa die Kultur- oder Brauchtumspflege, konstituieren keine Religionsgemeinschaft.

Religionsgemeinschaften dienen der umfassenden Erfüllung der durch das religiöse Bekenntnis gestellten Aufgaben . Sie unterscheiden sich damit von den religiösen Vereinen, die sich nur Teilaspekten des religiösen Lebens widmen.

Grundsätzlich sind Religionsgemeinschaften in Deutschland nach dem Grundgesetz frei, sich ihrem Selbstverständnis und ihrer Tradition nach zu organisieren. Als Religionsgemeinschaften nach dem Grundgesetz steht ihnen zudem das sogenannte Selbstbestimmungsrecht zu.

Auch für das Zusammenwirken von Staat und Religionsgemeinschaften ist die Organisation der Gläubigen in Religionsgemeinschaften eine wesentliche Voraussetzung.

Dies betrifft beispielsweise:

  • Seelsorge
  • Religionsunterricht
  • Kirchensteuererhebung

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