Lexikon

Typ: Artikel

Wichtige Begriffe kurz erläutert

Hier finden Sie - nach Schlagworten sortiert - Kurzinformationen rund um die vielfältigen Themen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

Lexikon
Sie sind hier: Buchstabe V

Verbindungsnetz

Das Verbindungsnetz ist das informationstechnische Netz, das die informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder verbindet. Art. 91c Abs. 4 GG weist die Kompetenz für die Errichtung und den Betrieb des Verbindungsnetzes dem Bund zu. Gemäß § 3 IT-NetzG erfolgt der Datenaustausch zwischen dem Bund und den Ländern über dieses Verbindungsnetz (vormals Deutschland-Online Infrastruktur - DOI) realisiert.

Verbindungspersonal

Vereinsrecht

Das Grundgesetz (GG) garantiert in Artikel 9 Abs. 1 für alle Deutschen die Vereinigungsfreiheit als Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Ein Verein im Sinne des öffentlichen Vereinsrechts ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jeder Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen zu einer organisatorischen Einheit. Wichtig dabei ist, dass sich die Mitglieder zum Zwecke ihres Zusammenwirkens einer gemeinsamen organisierten Willensbildung unterworfen haben. Anders als nach dem Zivilrecht kommt es für den öffentlich-rechtlichen Vereinsbegriff damit nicht auf die rechtliche Einordnung als Verein oder Gesellschaft an.

Vereinsverbot

Die Vereinigungsfreiheit findet als Ausdruck des Bekenntnisses des Grundgesetzes zur streitbaren Demokratie ihre Schranken in den in Artikel 9 Abs. 2 GG abschließend aufgeführten Verbotsgründen. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz – VereinsG -) konkretisiert die verfassungsmäßigen Grenzen der Vereinigungsfreiheit. Danach können Vereine, deren Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten werden. Das Vereinsgesetz enthält zudem Regelungen für so genannte Ausländervereine und ausländische Vereine, die auch aus anderen als den in Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes genannten Gründen verboten werden können (§§ 14, 15 und 19 VereinsG).

Das VereinsG ist keine abschließende Regelung des gesamten Vereinsrechts. Das öffentliche Vereinsrecht hat vielmehr die rechtliche Stellung des Vereins zum Staat zum Inhalt, während die privatrechtliche Stellung von Vereinen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 21 bis 79 BGB) geregelt ist.

Mit einem Vereinsverbot ergeht in der Regel zugleich die Verfügung, dass das Vereinsvermögen beschlagnahmt ist und damit einem Veräußerungsverbot unterliegt. Als Folge des Vereinsverbots wird der verbotene Verein aufgelöst. Das Vereinsvermögen wird zugunsten des Staates eingezogen und für gemeinnützige Zwecke verwendet. Es dürfen weder Nachfolge- noch Ersatzorganisationen gegründet werden. Die Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen nicht mehr verwendet werden. Wer für den verbotenen Verein, eine Nachfolge- oder Ersatzorganisation bildet oder die Kennzeichen des verbotenen Vereins weiter verwendet, macht sich strafbar.

Bei bundesweit tätigen Vereinen ist für die Verhängung von Vereinsverboten das Bundesministerium des Innern, bei Vereinen, deren Tätigkeit sich nur auf das Gebiet eines Landes beschränkt, das jeweilige Landesinnenministerium zuständig.

Die jährlich fortgeschriebene Liste der vom BMI seit 1990 verbotenen Vereine ist dem jeweils aktuellen, vom BMI herausgegebenen Verfassungsschutzbericht zu entnehmen.

Politische Parteien und Parlamentsfraktionen sind nach § 2 Abs. 2 des Vereinsgesetzes vom Vereinsbegriff nicht erfasst. Das Verbot einer Partei kann allein das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Bundestags, des Bundesrats oder der Bundesregierung aussprechen (Artikel 21 Absatz 2 GG, § 13 Nummer 2 und § 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes). Voraussetzung dafür ist, dass eine Partei nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Bisher sind lediglich zwei Parteien verboten worden (Sozialistische Reichspartei [SRP] 1952 und Kommunistische Partei Deutschlands [KPD] 1956).

Versammlungsrecht

Nach Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

Dieses Grundrecht ermöglicht es dem Bürger, sich aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess zu beteiligen. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht nach Artikel 8 Abs. 2 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Die maßgeblichen Regelungen hierzu finden sich im Versammlungsgesetz des Bundes (VersammlG).

Nach Wegfall der Bundeszuständigkeit für das Versammlungsrecht im Zuge der Föderalismusreform I vom 28. August 2006 können die Länder eigene Landesversammlungsgesetze erlassen. Von dieser Kompetenz haben bisher die Länder Bayern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und teilweise Berlin Gebrauch gemacht. In den Ländern, die noch kein eigenes Versammlungsgesetz haben gilt das Versammlungsgesetz des Bundes weiter. Auch für den Vollzug der Versammlungsgesetze sind die Länder zuständig.

Eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes ist eine Zusammenkunft mehrerer Personen an einem gemeinsamen Ort. Erforderlich ist ferner, dass zwischen den Versammelten eine innere Verbindung besteht und sie einen nicht nur zufälligen, gemeinsamen Zweck verfolgen. Auch wenn Artikel 8 GG seinem Wortlaut nach sich nur auf Deutsche bezieht, sind Ausländer insofern nicht ohne verfassungsrechtlichen Schutz. Für sie folgt das Recht, Versammlungen zu veranstalten oder an ihnen friedlich und unbewaffnet teilzunehmen, aus dem für jedermann, also nicht nur für Deutsche, geltenden allgemeinen Recht auf Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Abs. 1 GG.

§ 14 VersammlG verpflichtet den Veranstalter, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der Versammlungsbehörde anzumelden. Durch die Anmeldung soll sichergestellt werden, dass der Versammlung der erforderliche Schutz, z.B. vor Gegendemonstranten gewährt werden kann. Ferner soll die rechtzeitige Anmeldung es der Versammlungsbehörde ermöglichen, eintretende Kollisionen mit Rechten Dritter beispielsweise durch geeignete Verkehrsregelungen auszugleichen.

Etwas anderes gilt für Versammlungen, die sich aus aktuellem Anlass heraus augenblicklich bilden (sog. Spontanversammlungen) und Versammlungen, die zwar geplant sind und einen Veranstalter haben, aber nicht unter Einhaltung der 48-Stunden-Frist angemeldet werden können (sog. Eilversammlungen). Auch diese Versammlungen stehen unter dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG.

Versammlungen in geschlossenen Räumen unterliegen generell keiner Anmeldepflicht. Dafür ist maßgebend, dass Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge wegen der Unbegrenztheit der Teilnehmerzahl für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine größere Gefahr darstellen als die auf geschlossene Räume beschränkten Versammlungen.

Neben der Anmeldepflicht enthält das Versammlungsgesetz weitere wichtige, insbesondere die Voraussetzungen und den Ablauf von Versammlungen regelnde Vorschriften.

Nach § 15 VersammlG kann bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit eine Versammlung vor ihrem Beginn verboten und nach Veranstaltungsbeginn aufgelöst werden. Gegenüber diesen Maßnahmen sind beschränkende Anordnungen vorrangig, sofern sie zur Abwehr der Gefahr ausreichen. Ferner können Verstöße gegen versammlungsrechtliche Verbote bzw. Pflichten als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§§ 21 bis 29a VersammlG).

Das Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG) grenzt jeweils für den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht einen "Befriedeten Bezirk" ab, in dem Versammlungen unter freiem Himmel grundsätzlich verboten sind.

Versetzung

Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben Dienstherrn oder einem anderen Dienstherrn. Eine Versetzung erfolgt auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen auch ohne Zustimmung des Beamten, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

Versorgungsabschlag

Die versorgungsrechtlichen Regelungen für Beamtinnen und Beamte des Bundes zum Versorgungsabschlag lehnen sich eng an die entsprechenden rentenrechtlichen, Regelungen an:

  • Bei Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wird die Pension um 3,6 % für jedes Jahr gekürzt, um das die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird. Die maximale Höhe des Versorgungsabschlags beträgt 14,4 %. Bei Vorliegen von 45 ruhegehaltfähigen Dienstjahren kann mit dem 65. Lebensjahr abschlagsfrei in den Ruhestand getreten werden.
  • Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gelten folgende Besonderheiten: Der maximale Versorgungsabschlag beträgt 10,8 % (3 Jahre x 3,6 %). Bei Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres wird für die Berechnung des Ruhegehalts die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu zwei Dritteln der ruhegehaltfähigen Dienstzeit - fiktiv - hinzugerechnet. Die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit steigt ab dem Jahre 2012 schrittweise von 63 auf 65 Jahre. Voraussetzungen für den abschlagsfreien Ruhestand sind das vollendete 63. Lebensjahr bei Eintritt des Ruhestandes sowie 40 berücksichtigungsfähige Jahre mit Beamten-, Wehrdienstzeiten und vergleichbaren Zeiten, Vordienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, andere mit Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegte Vordienstzeiten, Pflegezeiten oder Kindererziehungszeiten.
  • Auf Antrag ist bisher eine Versetzung in den Ruhestand bei Schwerbehinderung ab der Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Die Pension wird um 3,6 % für jedes Jahr, welches vor Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand getreten wird, gekürzt. Der Höchstsatz der Kürzung liegt bei 10,8 %. Diese Altersgrenze wird schrittweise auf 62 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Ruhestand verschiebt sich schrittweise von 63 auf 65 Jahre.

Versorgungsfonds des Bundes

Das im Jahr 2007 geschaffene Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" dient der anteiligen Finanzierung der Versorgungsausgaben für ab diesem Jahr beim Bund eingestellten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten. Ziel ist es, den Bundeshaushalt im Bereich der Versorgungsaufwendungen dauerhaft zu entlasten. In Ergänzung des bereits im Jahr 1999 geschaffenen Sondervermögens "Versorgungsrücklage des Bundes" hat der Bund zur nachhaltigen Absicherung der Versorgungsausgaben somit ein weiteres Finanzierungsinstrument geschaffen.

Mit dem Ziel der anteiligen Kapitalisierung ihrer Versorgungsverpflichtungen zahlen die Dienstherren bestimmte Prozentsätze der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in den Versorgungsfonds ein. Die Höhe der statusgruppen- und laufbahnabhängigen Zuweisungen beträgt nach aktueller Rechtslage durchschnittlich etwa 32 %.

Die Anlage und Verwaltung der Mittel und Erträge des Sondervermögens erfolgt durch die Deutsche Bundesbank auf der Grundlage von Anlagerichtlinien, die vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen werden und ein hohes Maß an Anlagesicherheit gewährleisten.

Versorgungsrücklage des Bundes

Auf der Grundlage des Versorgungsreformgesetzes 1998 hat der Bund seit 1999 mit der Versorgungsrücklage ein eigenständiges Sondervermögen aufgebaut. Es dient der Entlastung von zukünftigen Versorgungsaufwendungen des Bundes. Zu diesem Zweck werden der Versorgungsrücklage seit 1999 die Unterschiedsbeträge zugeführt, die sich aus der Verminderung von Besoldungs- und Versorgungssteigerungen gegenüber dem Tarif in Höhe von 0,2 Prozentpunkten ergeben (vgl. § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG). Zudem werden seit 2001 die aus der Absenkung des Ruhegehaltssatzes resultierenden Einsparungen zugeführt (vgl. Versorgungsänderungsgesetz 2001).

Nach der aktuellen Fassung des Versorgungsrücklagegesetzes sind die Mittel der Versorgungsrücklage ab 2032 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung des Haushalts von Versorgungsaufwendungen einzusetzen.

Die Anlage und Verwaltung der Mittel und Erträge des Sondervermögens erfolgt durch die Deutsche Bundesbank auf der Grundlage von Anlagerichtlinien, die vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen werden und ein hohes Maß an Anlagesicherheit gewährleisten.

Vertriebene

Vertriebener ist nach § 1 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz , wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 (Aussiedlungsgebiete) hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat.

Der Gesetzgeber hat aber an dieser Stelle auch berücksichtigt, dass es deutsche Volkszugehörige gab, die bereits vor Ende des Zweiten Weltkrieges die o.g. Gebiete verlassen haben, um dem Druck nationalsozialistischer Herrschaft zu entfliehen, und damit nicht im Zusammenhang mit dem (Ende des) zweiten Weltkrieges ausgewiesen wurden oder geflüchtet sind. Diese Personen sind auch Vertriebene, weil bei ihnen eine „vorweg genommene Vertreibung“ (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.12.1986, 9 C 16.86) stattgefunden hat. 

Ebenfalls unter den Begriff des Vertriebenen fallen die Aussiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz) und die Heimatvertriebenen (§ 2 Bundesvertriebenengesetz).

Vertriebene, Förderung

Verständigungspolitische Förderung der Vertriebenen

Auf der Grundlage der mehrfach bekräftigten Aufforderung des Deutschen Bundestages, die deutschen Heimatvertriebenen in das Werk der europäischen Aussöhnung und Verständigung voll einzubeziehen, fördert das Bundesministerium des Innern die verständigungspolitische Arbeit der Vertriebenen.

Gefördert werden jährlich ca. 100 Einzelmaßnahmen zu Themen aus dem gesamten mittel- und osteuropäischen Raum, überwiegend Seminare/Tagungen sowie Konferenzen/Diskussionsrunden. Entsprechend der Bundestagsbeschlüsse ist es Ziel der Förderung, den aktiv in der Völkerverständigung tätigen Einrichtungen der Vertriebenen die Fortsetzung und Intensivierung ihrer Arbeit zu ermöglichen und im Ausland um Verständnis für das Schicksal und die Arbeit der Vertriebenen und der dort lebenden deutschen Minderheiten zu werben. Die zu fördernden Projekte sollen der Verständigung und Aussöhnung sowie der Zusammenarbeit zwischen den Heimatvertriebenen und den Völkern Ostmittel-, Ost- und Südosteuropas dienen und in ihrem Schwerpunkt die Intensivierung des friedlichen Miteinanders in Europa und/oder die zukunftsorientierte Aufarbeitung außenpolitisch belastender zeitgeschichtlicher Probleme zum Inhalt haben.

Darüber hinaus werden Projekte zur historischen Aufarbeitung gefördert, insbesondere die vom Bund der Vertriebenen initiierte Wanderausstellung.

Die Förderung der kulturellen Arbeit der Vertriebenen nach § 96 Bundesvertriebenengesetz erfolgt seit 1998 durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.

Institutionelle Förderung des Bundes der Vertriebenen

Der Betrieb der Bundesgeschäftsstelle des Bundes der Vertriebenen, der als Dachverband der Vertriebenenorganisationen die erforderlichen Arbeiten koordiniert, wird vom Bundesministerium des Innern institutionell gefördert. Hiermit wird sichergestellt, dass der Bund der Vertriebenen seine im Bundesinteresse wahrzunehmenden Aufgaben (hauptsächlich soziale Beratung und Betreuung der Vertriebenen und Spätaussiedler, Unterstützung und Hilfe für deutsche Minderheiten, Verständigung und Zusammenarbeit mit östlichen Nachbarvölkern, Bewahrung der Vielfalt kultureller Traditionen und des Kulturgutes der Deutschen im Osten) erfüllen kann.

Vertriebenenausweis

Der Vertriebenenausweis nach § 15 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in der bis zum 1. Januar 1993 geltenden Fassung dient zum Nachweis des in § 1 BVFG festgelegten Vertriebenenstatus. Er musste bis zum 31. Dezember 1993 beantragt werden. Zuständig für die Ausstellung sind die Länder. Diese sind an die Feststellungen zum Vertriebenenstatus im Aufnahme- und Verteilverfahren nicht gebunden. Ab dem 1. Januar 1994 wird die Vertriebeneneigenschaft nur noch auf Antrag einer Behörde festgestellt (§ 100 Abs. 2 BVFG).

Spätaussiedler, d. h. Personen mit deutscher Volkszugehörigkeit, die die Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 verlassen haben, erhalten zum Nachweis ihres Status eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, ihre in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten oder Abkömmlinge eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Mit Ausstellung dieser Bescheinigung erwerben sie (seit dem 1. August 1999) kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 7 Staatsangehörigkeitsgesetz.

Verwaltungsakt

Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ein Verwaltungsakt kann mündlich, schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben werden.

Verwaltungsakte sind nur anfechtbar; sie gelten also als rechtswirksam, bis sie aufgrund eines Widerspruchs, einer Beschwerde oder eines Einspruchs durch eine Verwaltungsbehörde oder aufgrund einer Anfechtungsklage durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben werden.

Verwaltungshilfe, international

Die Europäische Union (EU) unterstützt durch umfangreiche Förderprogramme die Länder, die der EU im Jahr 2004 beitreten sind und in den kommenden Jahren beitreten werden, beim Aufbau ihrer Verwaltungen und Infrastrukturen, insbesondere mit dem Förderprogramm PHARE  und mit einem Sonderprogramm für die neuen Mitgliedsstaaten sorgt sie zielgerichtet dafür, dass Ministerien, Verwaltungen und andere öffentliche Institutionen und Bereiche, aber auch Wirtschaftsunternehmen an das Niveau in der EU herangeführt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Übereinstimmung der Gesetzgebung mit dem Standard der EU.

Daneben werden die unabhängig gewordenen Staaten der ehemaligen Sowjetunion mit dem Förderprogramm TACIS und die Nachfolgestaaten der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien mit dem Förderprogramm CARDS beim Aufbau demokratischer Verhältnisse unterstützt.

Das Bundesministerium des Innern ist seit vielen Jahren an diesem Prozess beteiligt. So wirkt es beratend am Aufbau oder Umbau von Verwaltungen und Behörden, an Schulungen von Verwaltungspersonal oder an Gesetzesvorhaben für den öffentlichen Dienst mit und leistet erforderliche Ausstattungshilfe.

Durch die Zusammenarbeit mit Partnerverwaltungen in den Förderländern erhält das Bundesministerium des Innern die Möglichkeit, am Aufbau eines für die Bürger und die Wirtschaft verlässlichen öffentlichen Dienstes mitzuwirken. Auf diese Weise kann Deutschland zur Eindämmung von Korruption beitragen und bei der Wahrnehmung grenzüberschreitender Aufgaben auf tragfähige, verwandte Verwaltungsstrukturen und gute Kontakte zu den neuen EU-Partnerstaaten und den weiteren Staaten im ost- und südosteuropäischen Raum zurückgreifen.

Für die Zusammenarbeit mit den Mittelmeerstaaten stellt die EU im Rahmen des Förderprogramms MEDA ebenfalls Finanzmittel bereit.


Links zu den Förderprogrammen:

*PHARE
http://europa.eu/scadplus/leg/en/lvb/e50004.htm

*TACIS
http://europa.eu/scadplus/leg/en/lvb/r17003.htm

*CARDS
http://europa.eu/scadplus/leg/en/lvb/r18002.htm

*MEDA
http://europa.eu/scadplus/leg/en/lvb/r15006.htm

Verwaltungsverfahrensgesetz

Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) ist nach langjährigen Vorarbeiten am 1. Januar 1977 in Kraft getreten und gilt als "Grundgesetz der Verwaltung". Neben der Abgabenordnung und dem Sozialgesetzbuch bildet es eine von "drei Säulen" des Verwaltungsverfahrensrechts in Deutschland. Es enthält allgemeine, rechtsstaatliche Verfahrensregelungen für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes. Die Länder haben für den Bereich der Landesverwaltung eigene Verwaltungsverfahrensgesetze erlassen, die im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltung überwiegend gleichlautende Regelungen enthalten. Im Zentrum des VwVfG stehen die Regelungen zum Erlass und zur Aufhebung von Verwaltungsakten sowie zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge. Für die verwaltungsrechtlichen Sonderbereiche, in denen spezielle Vorschriften zum Verwaltungsverfahren existieren (z. B. Ausländer- und Asylrecht, Immissionsschutzrecht, Baurecht), hat das VwVfG Auffang- und Modellfunktion.

Der Beirat Verwaltungsverfahrensrecht beim Bundesministerium des Innern, dessen konstituierende Sitzung am 9. Dezember 1997 in Bonn stattfand, soll neue Impulse für die Fortentwicklung dieses wichtigen Rechtsgebiets geben. Auch 20 Jahre nach Inkrafttreten des VwVfG bleibt das Bemühen um ein effektives Verwaltungsverfahrensrecht eine Daueraufgabe, die kontinuierlich und unter Einbeziehung der Erfahrungen aus Praxis, Rechtsprechung und Wissenschaft zu leisten ist. Dem Beirat gehören Praktiker aus Genehmigungsbehörden und Industrie, Rechtsanwälte, Richter, Wissenschaftler und Ministerialbeamte an.

Verwaltungsvollstreckungsrecht

Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) regelt die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Titel zugunsten der Bundesverwaltung.

Bei einer Vollstreckung durch Landesbehörden gilt das jeweilige Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz.

Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren umfasst die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Bundes und die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen.

Die Vollstreckung einer Geldforderung wird durch die Vollstreckungsanordnung der Behörde eingeleitet, die die Forderung geltend macht. Voraussetzung für die Einlei-tung der Vollstreckung sind nach § 3 VwVG der Leistungsbescheid, mit dem der Schuldner zur Zahlung aufgefordert wird, die Fälligkeit der Leistung und der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

Soll ein Verwaltungsakt vollstreckt werden, der auf die Herausgabe einer Sache, auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, sieht § 6 VwVG den Einsatz von Zwangsmitteln vor. Dies sind die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld oder der unmittelbare Zwang.

Die Ersatzvornahme ist bei vertretbaren Handlungen möglich; sie erfolgt, indem die Behörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung beauftragt. Bei Handlungen, die nur durch den Pflichtigen selbst vorgenommen werden können, kann dieser durch Zwangsgeld zur Vornahme der Handlung angehalten werden. Unmittelbaren Zwang darf die Vollzugsbehörde nur anwenden, wenn Ersatzvornahme oder Zwangsgeld nicht zum Ziel führen (§ 12 VwVG).

Das VwVG wurde zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.11.2014 geändert. Ziel der Änderung war es, die Anordnungsbehörden (z.B. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, gesetzliche Krankenkassen, Bundesagentur für Arbeit) an den bei der Vollstreckung entstehenden Kosten der Bundesfinanzverwaltung zu beteiligen. Zu diesem Zweck wurde durch die Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes eine Vollstreckungspauschale eingeführt (§ 19a VwVG). Danach wird seit dem 1. Juli 2014 für jede von den Anordnungsbehörden an die Bundesfinanzverwaltung übermittelte Vollstreckungsanordnung ein pauschaler Ausgleichsbetrag in Höhe von 9 Euro für beim Vollstreckungsschuldner uneinbringliche Gebühren und Auslagen erhoben. Dadurch wird nicht nur eine verursachergerechte Zuordnung der Vollstreckungskosten erreicht, sondern auch die Ressourcenverantwortung der Anordnungsbehörden gestärkt. Die gesetzliche Regelung wird durch die Vollstreckungspauschalen-Verordnung (VollstrPV) umgesetzt.

Verwaltungszustellungsrecht

Das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) regelt die Form und das Verfahren der Zustellung im Bereich des Bundesverwaltung und der Landesfinanzbehörden. Die einzelnen Bundesländer haben eigene Verwaltungszustellungsgesetze, die sich entweder am Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes orientieren oder auf dieses verweisen.

Zustellung ist die förmliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokumentes an den Empfänger (§ 2 Abs. 1 VwZG).

Die Zustellung verfolgt zwei Ziele: Zunächst erreicht der Absender, dass der Adressat zuverlässig Kenntnis von dem Inhalt des Dokuments erhält. Dadurch wird ihm rechtliches Gehör (Art.103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)) gewährt. Des Weiteren erhält der Absender den Nachweis über Zeit und Ort der Übermittlung des Dokumentes. Dies dient der Rechtssicherheit.

In § 2 Abs.2 VwZG sind die Arten der Zustellung abschließend festgelegt. Danach gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG) oder eingeschriebenen Brief (§ 4 VwZG)
  • Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 VwZG)
  • Zustellung über De-Mail – Dienste als zusätzliche Zustellungsform bei elektronischen Dokumenten (§ 5a VwZG)
  • Zustellung im Ausland (§ 9 VwZG)
  • Öffentliche Zustellung als letztes Mittel, z.B. wenn der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers unbekannt ist (§ 10 VwZG)

Videoüberwachung

Die Videoüberwachung gehört zur täglichen Lebenserfahrung der Menschen in Deutschland. Sie werden mit Kameras konfrontiert, die in Banken, Kaufhäusern, Ladengeschäften, Einkaufspassagen, aber auch an Haustüren auf sie gerichtet sind. Auch im öffentlichen Raum nimmt die Anzahl der Videokameras stetig zu, sei es an Bahnhöfen und Flugplätzen oder an anderen öffentlichen Gebäuden, die als gefährdet gelten. In neuerer Zeit werden aber auch zunehmend Teile des öffentlichen Straßenraums unter Videoüberwachung genommen.

Den unterschiedlichen Überwachungssituationen entsprechen unterschiedliche Regelungsmaterien. Bei Banken, Hauseigentümern usw. handelt es sich um die Videoüberwachung durch Private. In dem im Mai 2001 in Kraft getretenen novellierten Bundesdatenschutzgesetz ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen geregelt (§ 6b BDSG [Bundesdatenschutzgesetz]). Danach ist Videoüberwachung für andere als polizeiliche Zwecke nur zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkrete Zwecke erforderlich ist. Zum Zweck der Strafverfolgung ist seit langem in § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung das verdeckte Herstellen von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen und der Einsatz für Observationszwecke bestimmter technischer Mittel unter dort näher geregelten Voraussetzungen zugelassen.

Für die Videoüberwachung zur Bahnhofs-, Flughafen-, Objekt- oder Grenzsicherung enthält § 27 Bundepolizeigesetz (BPolG) eine detaillierte Regelung über den Einsatz selbsttätiger Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte durch die Bundespolizei.

Die derzeit viel diskutierte Videoüberwachung von Kriminalitätsbrennpunkten hat ihren Schwerpunkt im Bereich der Zuständigkeit der Länder, denen allgemein die Gefahrenabwehr obliegt. In den meisten Ländern bestehen Rechtsgrundlagen für die polizeiliche Videoüberwachung zum Zweck der Gefahrenabwehr. Die Regelungen weisen jedoch Unterschiede auf, etwa hinsichtlich der Orte, die überwacht werden können oder der Dauer der Speicherung der Aufzeichnungen.

Die Konferenz der Innenminister von Bund und Ländern hat sich im Mai 2000 mit der Videoüberwachung befasst und auf der Grundlage des Berichts einer eigens hierfür einberufenen Bund - Länder - Arbeitsgruppe folgenden Beschluss gefasst:

"Die Innenministerkonferenz sieht in dem offenen Einsatz von Videoüberwachungsmaßnahmen an Kriminalitätsbrennpunkten im öffentlichen Raum ein geeignetes Mittel, um die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben im Rahmen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung wirksam zu unterstützen. Durch den offenen Einsatz von Videotechnik an Kriminalitätsbrennpunkten im Rahmen eines den jeweils spezifischen Gegebenheiten Rechnung tragenden Konzeptes können die Prävention verstärkt, die Kriminalitätshäufigkeit reduziert, die Aufklärung von Straftaten gesteigert und das Sicherheitsgefühl verbessert werden."

Visa-Warndatei

Die seit 1. Juni 2013 vom Bundesverwaltungsamt betriebene Visa-Warndatei dient der Unterstützung der Visumbehörden im Visumverfahren und damit der Bekämpfung der illegalen Einreise. In der Datei gespeichert werden Visumantragsteller, Einlader, Verpflichtungsgeber und sonstige im Visumverfahren beteiligte Personen (sog. Referenzpersonen), sofern sie mit Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten mit Bezug zum Visumverfahren oder mit sonstigem Auslandsbezug oder mit ganz speziellen sonstigen rechtswidrigen Verhaltensweisen wie insbesondere falschen Angaben im Visumverfahren aufgefallen sind. Letztlich werden die genannten Ziele auch zu einer weiteren Stärkung der inneren Sicherheit beitragen.

Visadatei des Ausländerzentralregisters

Die Visadatei ist ein Bestandteil des seit 1953 bestehenden Ausländerzentralregisters (AZR). Sie wird vom Bundesverwaltungsamt in Köln im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Registerbehörde) auf der Rechtsgrundlage des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), der Verordnung zur Durchführung des AZR-Gesetzes (AZRG-DV) vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695) und der Verwaltungsvorschrift zum AZR-Gesetz (AZR-VV) vom 4. Juni 1996 (GMBl 1996, S. 334) betrieben.

Die Visadatei trägt dazu bei, den einreisenden Verkehr besser zu kontrollieren und den unerlaubten Aufenthalt von Ausländern zu bekämpfen.

In der Visadatei werden die Daten aller Ausländer, die einen Visumantrag bei einer deutschen Auslandsvertretung gestellt haben, gespeichert. Neben den Personalien des Antragstellers werden in der Visadatei u.a. ein Lichtbild des Ausländers sowie die Entscheidung über seinen Visumantrag erfasst.

Diese Angaben sind erforderlich, um die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Ausländers schnell und zuverlässig feststellen zu können. So kann etwa bei polizeilichen Kontrollen durch eine online-Abfrage der AZR-Visadatei sofort überprüft werden, ob der Ausländer mit einem gültigen Visum eingereist ist.

Nutzer sind insbesondere die Bundespolizei, die Polizeien sowie die Ausländerbehörden.

Weitere Informationen zum AZR

Visum

Das Visum ist nach deutschem Aufenthaltsrecht ein selbständiger Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG). Es kann als europarechtlich harmonisiertes Schengen-Visum oder als nationales Visum erteilt werden. Der Visumantrag muss grundsätzlich bei einer deutschen Auslandsvertretung gestellt werden.

Das Schengen-Visum berechtigt zur Einreise in das Schengen-Gebiet für einen kurzfristigen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Ein Schengen-Visum kann auch für die Durchreise erteilt werden. Die EG-Visa-Verordnung enthält u.a. eine Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der EU-Außengrenzen von der Visumpflicht befreit sind sowie eine Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der EU-Außengrenzen visumpflichtig sind.

Die Erteilung eines nationalen Visums ist für längerfristige Aufenthalte vorgesehen. Das nationale Visum ist an dem beabsichtigten Aufenthaltszweck ausgerichtet. Es bedarf grundsätzlich der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde am beabsichtigten Aufenthaltsort.

Völkerrechtliche Verträge

Völkerrechtsverträge sind internationale Übereinkünfte mit rechtlichem Bindungswillen in der Regel zwischen Staaten. Der Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen unterliegt innerstaatlichen Voraussetzungen, insbesondere den Bestimmungen zur Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften (Artikel 59 Abs. 2 GG). Zum einen bedürfen "hochpolitische" Verträge (z. B.: "2+4 Vertrag" im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung, NATO-Vertrag) der Zustimmung des Gesetzgebers. Zum anderen besagt das Grundgesetz sinngemäß: Regelungen, die innerstaatlich nicht von der Regierung allein, sondern nur vom Bundestag und vom Bundesrat getroffen werden können, dürfen auch in einem völkerrechtlichen Vertrag nur mit deren Zustimmung erfolgen. Wo innerstaatlich zur Regelung ein Gesetz erforderlich ist, erfolgt die Zustimmung zum Vertrag in Form eines Gesetzes. Damit wird zugleich gewährleistet, dass der Vertrag auch im innerstaatlichen Recht gilt.

Zwischen Bund und Ländern ist streitig, inwieweit der Bund völkerrechtliche Verträge schließen darf, die nach Auffassung der Länder deren ausschließliche Kompetenzen berühren. Hier hat man in der sogenannten "Lindauer Absprache" einen "modus vivendi" gefunden: Vor Abschluss solcher Verträge holt der Bund das Einverständnis der Länder ein.

Volkszugehörigkeit

Deutsche Volkszugehörige sind nach § 6 Bundesvertriebenengesetz Personen, die sich in ihrer Heimat zum deutschen Volkstum bekannt haben, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Personen, die nach 1923 geboren worden sind, sind deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört haben. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss grundsätzlich bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Diese Deutschkenntnisse werden im Rahmen einer Anhörung, des sog. Sprachtests, festgestellt.

Vorbereitungsdienst

Vorbereitungsdienst ist eine Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn. Er wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.

Er besteht aus praktischen und theoretischen Abschnitten und schließt mit einer Laufbahnprüfung ab. In der Regel dauert ein Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des mittleren Dienst zwei, des gehobenen Dienstes drei und des höheren Dienstes zwei Jahre.

Vorbereitungsdienste für Laufbahnen des gehobenen Dienstes werden in einem Studiengang, der mit einem Bachelor oder einem FH-Diplom abschließt, durchgeführt.

Vorverlagerungsstrategie

Die sogenannte Vorverlagerungsstrategie basiert auf dem Aktionsprogramm der Bundesregierung zur Bekämpfung des Rauschgiftmissbrauchs von 1980 und auf dem Nationalen Rauschgiftbekämpfungsplan der Bundesregierung von 1990. Im Laufe der Zeit wurden die Bereiche der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus in die Strategie aufgenommen.

Die Vorverlagerungsstrategie soll dazu beitragen, insbesondere den internationalen Terrorismus, die Organisierte Kriminalität sowie die illegale Migration bereits in den Herkunfts- und Transitstaaten zu bekämpfen und die Auswirkungen auf Deutschland/Europa zu reduzieren. Wesentliche Elemente der Vorverlagerungsstrategie sind das Verbindungsbeamtenwesen sowie die (grenz-)polizeiliche Ausbildungs-, Beratungs- und Ausstattungshilfe.